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Geschäftsbedingungen für Greektours als Vermittler (Reisebüro)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reisevermittler Greektours, (Marktstr. 29, 47798 Krefeld) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.

§ 1 Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht

1.1 Der Abschluss des Reisevermittlungsvertrages bedarf keiner bestimmten Form. Er kann schriftlich, mündlich, per Fax oder Email zustande kommen. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags durch den Kunden kommt zwischen dem Kunden und Greektours als Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Der Kunde bietet dem Reisevermittler Greektours durch seine Anmeldung den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Im Übrigen richtet sich das Zustandekommen des Vertrages nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern sich aus den Allgemeinen Geschäfts- bzw. Leistungsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) nichts Anderes oder Ergänzendes ergibt. Der Reisevermittlungsvertrag wird erst durch eine Bestätigung des Reisevermittlers Greektours verbindlich geschlossen.

1.2 Hat der Kunde außer seiner Person noch weitere Personen für die gebuchte Reiseleistung angemeldet, so haftet er für die Vertragspflichten der anderen Personen in gleicher Weise, wie für seine eigenen Verpflichtungen.

1.3 Die auf beiden Seiten bestehenden Rechte und Pflichten des Kunden und von Greektours als  Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung. 

1.4 Bezüglich der Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Leistungserbringer der vermittelten Leistung (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) gelten ausschließlich die, mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere  dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.

§ 2 Allgemeine Vertragspflichten für Greektours als Reisevermittler 

2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers Greektours besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen, entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach den, mit dem jeweils vermittelten Leistungsträger (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden. Dabei schließt Greektours  den Vertrag über eine Einzelleistung oder eine Pauschalreise als Vertreter des jeweiligen Leistungserbringers (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) mit dem Kunden ab.

2.2 Der Reisevermittler Greektours ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur für solche Fälle, in denen es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen diesbezügliche Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags, gefährdet oder unmöglich macht.

2.3 Bei der Erteilung von geschuldeten Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler Greektours im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei entsprechender, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu Stande.

2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler Greektours nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder dem Kunden anzubieten.

§ 3 Pflichten des Reisevermittlers Greektours hinsichtlich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über geltende Einreise- und Visabestimmungen, sofern er diesbezüglich vom Kunden einen darauf gerichteten, ausdrücklichen Auftrag erteilt bekommen hat.

3.2 Ansonsten besteht eine diesbezügliche Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Reisevermittler Greektours bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem, dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt, enthalten sind.

3.3 Im Falle einer, nach den vorbenannten Bestimmungen begründeten Informationspflicht, kann der Reisevermittler Greektours, ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und dass in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Sollte dies nicht so sein, so trifft den Kunden gegenüber dem Reisevermittler Greektours eine Auskunftsfplicht.

3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers Greektours beschränken sich, sofern Auskünfte ausnahmsweise geschuldet sind, auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

3.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers Greektours. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, sowie bezüglich erforderlicher Schutzimpfungen und ähnlicher gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.

3.7 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, des Deckungsschutzes und hinsichtlich der konkreten Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht grundsätzlich nicht,  es sei denn, diesbezüglich wird zwischen Kunden und Greektours als Reisevermittler eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers Greektours insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

3.8 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen, für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten, ist der Reisevermittler Greektours ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der eine ausdrücklichen Vereinbarung kann der Reisevermittler, ohne gesonderten Hinweis, die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen in angemessenem Umfang verlangen. Der Reisevermittler kann für diese Tätigkeit eine eigene Vergütung nur fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und  sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

§ 4 Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

4.1 Der Reisevermittler Greektours ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise-, Zahlungs- bzw Geschäftsbestimmungen der vermittelten jeweiligen Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler Greektours unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2 Sofern in dortigen Bestimmungen nichts Gegenteiliges bestimmt wurde, wird die in der Reisevertragsbestätigung benannte Anzahlung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung zur Zahlung an den  Reisevermittler Greektours fällig. Die verbleibende Restzahlung wird ca. vier Wochen, jedenfalls vor Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen zur Zahlung fällig. Bei reinen Flugbuchungen zahlt der Kunde unmittelbar an den Vermittler Greektours.

4.3 Sofern der Leistungserbringer (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) wegen Reisestornierung bzw. Reiserücktritt Forderungen gegen den Kunden geltend macht, richten sich die diesbezüglichen Verpflichtungen nach den geltenden Vertragsbestimmungen des jeweiligen Leistungserbringers.

4.4 Der Reisevermittler Greektours kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

4.5 Rechnungen für die Ticketvermittlung von Linienflügen sind grundsätzlich immer sofort fällig. Ein Zahlungsaufschub kann nicht gewährt werden.

§ 5 Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers

Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers Greektours gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers Greektours und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers Greektours, auch im Internet, hierauf getroffen werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung oder einen diesbezüglichen Hinweis schuldet der Kunde selbst dem Reisevermittler Greektours keine Vergütung.

§ 6 Reiseunterlagen

6.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler Greektours trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler Greektours über ihm erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder über sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) im Rahmen eines Mitverschuldens eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.

§ 7 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen

7.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers Greektours auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der jeweiligen Leistungserbringer. 

7.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers Greektours zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

7.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers Greektours zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

§ 8 Vermittlungsbedingungen für Ferienobjekte

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, ein Ferienobjekt mit nicht mehr Personen zu bewohnen, als im Vermittlungsvertrag angemeldet.

8.2 Das Ferienobjekt steht dem Kunden (Mieter) i.d.R. von 12 Uhr am Anreisetag, bis 10 Uhr am Abreisetag zur Verfügung.

8.3 Der Kunde (Mieter) hat das Wohnobjekt pfleglich zu behandeln und alle von ihm verursachten Schäden den Leistungsträgern vor Ort unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

8.4 Bei der Abreise ist der Kunde verpflichtet, das Mietobjekt, samt Inventar, ordnungsgemäß und vollständig zu hinterlassen.

§ 9 Ersatzkunde/ Umbuchungen/Namensänderungen

9.1 Der Kunde ist je nach den Reisebestimmungen des jeweiligen Leistungserbringers berechtigt, einen Ersatzkunden zu stellen, sofern die Reisedaten (Objekt, Personenzahl) unberührt bleiben.

9.2 Umbuchungen von Mietobjekten und Reisen werden, unabhängig von den Vereinbarungen des jeweiligen Leistungserbringers, von dem Vermittler Greektours vor Leistungsbeginn mit 50,00 € berechnet. Personenänderungen werden bis zum Leistungsantritt von Seiten des Vermittlers Greektours, unabhängig von den bei dem dem jeweiligen Leistungserbringer anfallender Kosten, mit 25,00 € berechnet.

§ 10  Haftung des Reisevermittlers Greektours für Mängel der  vermittelten Leistungen

10.1 Soweit der Reisevermittler Greektours eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern (Reiseveranstaltern, Fluglinien, etc.). Eine Haftung des Vermittlers Greektours ist zudem für nicht vorhersehbare Ereignisse (Naturkatastrophen, Umweltschäden, Strom- und Wasserversorgungsausfälle, Beeinträchtigungen durch Tiere, Bau- und Straßenbaumaßnahmen, etc) ausgeschlossen. Bezüglich der Haftung an Körper, Gesundheit und Leben wird auf Ziffer 10.3 verwiesen.

10.2 Ohne ausdrückliche, diesbezügliche Vereinbarung oder  Zusicherung haftet der Reisevermittler Greektours bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung , die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen und die vom Leistungserbringer zu verantworten sind. 

10.3 Für die durch seine Vermittlungstätigkeit schuldhaft  verursachten Schäden haftet der Reisevermittler Greektours nur in Höhe des 3-fachen Reisepreises der vermittelten Leistung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die der Reisevermittler schuldhaft herbeigeführt hat oder die von seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die der Reisevermittler oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

10.4 Mängel der vermittelten Leistung sind dem jeweiligen  Leistungserbringer (Reiseveranstalter, Fluglinie, etc.) unverzüglich anzuzeigen; für deren Beseitigung oder Folgen haftet der jeweilige Leistungserbringer allein.

§ 11 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler Greektours

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers Greektours hat der Kunde innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermittler Greektours (Marktstr. 29, 47798 Krefeld) geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen. 

11.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt. 

11.3 Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reisevermittler Greektours wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.

§ 12 Verjährung

12.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler Greektours, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr. 

12.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der  Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler Greektours begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Auf das gesamte, zwischen dem Kunden und Greektours als Reisevermittler bestehende Rechts- und Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers Greektours vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Greektours anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

§ 14 Salvatorische Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorbenannten Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.